Wann muss der Krankenschein im Betrieb sein? Diese Frage wird immer mal wieder gestellt.
 Die rechtliche Antwort dazu ist im Entgeltfortzahlungsgesetz zu finden. Im dortigen § 5 Abs. 2 Satz 2 heißt es: „Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.“


Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (oft Krankenschein genannt) muss somit erst am vierten Krankheitstag beim Arbeitgeber vorliegen. Zu beachten ist, dass es sich um Kalendertage handelt, Feiertage und das Wochenende werden somit eingerechnet. Unabhängig vom Krankenschein ist man zudem verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer unverzüglich mitzuteilen.

Übrigens: Arbeitgeber sind auch berechtigt, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher zu verlangen. Beachtet daher eure betrieblichen Regelungen.

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