In unregelmäßigen Abständen werde ich euch künftig auf meiner Seite über aktuelle Themen des Arbeitsrechts informieren. Heute geht es um die Unterschiede von HomeOffice und mobiler Arbeit.

Spätestens seit Corona ist das Thema HomeOffice/mobile Arbeit in aller Munde und wird in vielen Betrieben genutzt. Ich möchte euch heute kurz die beiden Begriffe erklären. 

Bei HomeOffice erfolgt das Arbeiten an einem fest eingerichteten und geprüften Arbeitsplatz außerhalb des Betriebes, meist zu Hause. Hierzu zählt auch die alternierende Telearbeit, also wenn Beschäftige teils am heimischen Arbeitsplatz und teils im Betrieb arbeiten. Bezüglich des Arbeitsschutzes gelten die gleichen Standards wie beim Arbeitsplatz im Betrieb. Dadurch ist sichergestellt, dass auch die Regelungen der Arbeitsstättenverordnung greifen und der Arbeitgeber für die Umsetzung und Kostenübernahme verantwortlich bleibt. Arbeitgeber sollten beim HomeOffice den Arbeitsplatz (Schreibtisch, Bürostuhl, PC etc.) bereitstellen, andernfalls hat der Arbeitnehmer eine Aufwendungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Hier ist auf § 670 BGB zu verweisen. 

Beim mobilen Arbeiten erfolgt das Arbeiten an wechselnden Orten außerhalb des Betriebes unter Nutzung von mobilen Endgeräten.  Hier erhalten Beschäftige also lediglich einen Arbeitsauftrag, wo sie diesen erledigten ist Ihnen überlassen. Die Arbeit erfolgt also nicht zwangsläufig in den eigenen vier Wänden, jedoch muss die Erreichbarkeit sichergestellt sein. Bezüglich des Arbeitsschutzes sind beim mobilen Arbeiten keine so hohen Anforderungen gestellt, wie beim HomeOffice. Beispielsweise gilt die Arbeitsstättenverordnung nicht. Andere Arbeitsschutzvorschriften (beispielsweise die Gefährdungsbeurteilung) gelten auch beim mobilen Arbeiten, wenn auch teilweise eingeschränkt. Zum mobilen Arbeiten wird in der Regel ein Notebook und ein Smartphone benötigt. Daher ist das mobile Arbeiten für die Arbeitgeber oft kostengünstiger in der Einführung. 

Egal ob beim HomeOffice oder beim mobilen Arbeiten: Der Datenschutz ist unbedingt einzuhalten. Dritte dürfen keinen Zugang zu den personenbezogenen Daten, die aus der Arbeitstätigkeit entstehen, haben. Beispielsweise ist das Wegwerfen von Dokumenten in Papierform mit personenbezogenen Daten im heimischen Hausmüll nicht gestattet. 

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Quellen: 
Haufe-Verlag 
ver.di 
Die genauen Links zu den Quellen, können beim Autor jederzeit erfragt werden. Alle Angaben ohne Gewähr. 

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