Seit dem 24.11.2021 gilt wieder die HomeOffice-Pflicht. Diese ergibt sich aus § 28b Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes.

Dort heißt es: „Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeit anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.“. Betriebsbedingte Gründe könnten sein, dass die Tätigkeit nicht für das HomeOffice geeignet ist oder das durch HomeOffice die Betriebsabläufe eingeschränkt werden würden.

Die Beschäftigten sind verpflichtet, ein Angebot zur Arbeit im HomeOffice anzunehmen, wenn dem keine Gründe entgegenstehen. Gründe gegen das HomeOffice könnten mangelnde räumliche oder technische Gegebenheiten in der Wohnung des Beschäftigten sein.

Das Arbeitsschutzgesetz und das Arbeitszeitgesetz finden auch bei der Arbeit im HomeOffice Anwendung.  Das bedeutet, dass auch die Regelungen zu den Höchstarbeitszeiten und den Mindestruhezeiten im HomeOffice gelten.                                                                        
Die aktuell gültigen 3G-Regeln am Arbeitsplatz gelten übrigens nicht im HomeOffice, da der dortige Arbeitsplatz keine Arbeitsstätte im Sinne der Arbeitsstättenverordnung ist.

Die Regelungen zur HomeOffice-Pflicht gelten zunächst bis zum 19. März 2022.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert