Der rechtliche Ursprung von Gefährdungsbeurteilungen findet sich in § 5 des Arbeitsschutzgesetzes.

Dort heißt es: „Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.“ Zusammen mit den Paragrafen 3 (Grundpflichten des Arbeitgebers) und 4 (Allgemeine Grundsätze) ergibt die Gefährdungsbeurteilung den Kern des betrieblichen Arbeitsschutzes.

Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen hat in allen Betrieben zu erfolgen. Die Größe des Betriebs oder deren Zweck spielen dabei keine Rolle.

Systematisch könnte die Durchführung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen wie folgt gegliedert werden:

1. Ermittlung von Arbeitsplätzen/Tätigkeiten

2. Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen

3. Festlegung der Arbeitsschutzmaßnahmen und deren Durchführung

4. Überprüfung der Wirksamkeit und ggf. Fortschreibung der getroffenen Beurteilung.

Eine nach § 5 ArbSchG rechtskonforme Beurteilung liegt vor, wenn

1. die Gefährdung zutreffend bewertet und die Gefährdungen des Arbeitsplatzes ermittelt wurden,

2.  die wesentlichen Arbeitsplätze/Tätigkeiten beurteilt und besondere Personengruppen berücksichtig wurden,

3. die getroffenen Maßnahmen ausreichend und geeignet sind und wie Wirksamkeit geprüft wurde,

4. die Beurteilung aktuell und alle Unterlagen aussagekräftig sind.

Die Arbeitgeber können sich bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt unterstützen lassen. Da es sich bei der Gefährdungsbeurteilung um eine Vorbereitungshandlung handelt, müssen Personalräte nicht mitbestimmen. Sollten aber konkrete Maßnahmen der Beurteilung umgesetzt werden, kann sehr wohl eine Mitbestimmung vorliegen.

Weitere Informationen findet ihr auf der Seite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.

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