Das Bundessozialgericht hat am 08.12.2021 ein wichtiges Urteil zur Unfallversicherung im HomeOffice gesprochen.Der 2. Senat hat entschieden, dass der morgendliche erstmalige Weg vom Bett ins HomeOffice unfallversichert ist. (Aktenzeichen: B 2 U 4/21 R).

Im vorliegenden Fall war ein Beschäftigter auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer gestürzt.

Wichtig ist es demnach, dass der Weg im unmittelbaren Unternehmensinteresse zurückgelegt und er deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht.

Der erweiterte Unfallversicherungsschutz ergibt sich unter anderem auch aus § 8 I S. 3 SGB VII. Dort heißt es:„Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“

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