Mein heutiger Beitrag befasst sich mit dem Thema Abmahnung.
Von einer Abmahnung spricht man, wenn ein Arbeitgebender einen Beschäftigten in hinreichender deutlich erkennbarer Art und Weise ein vertragswidriges Verhalten beanstatet und darauf hinweist, dass im Wiederholungsfall der Inhalt oder Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. Demnach hat eine Abmahnung eine Beanstandungs-, Hinweis- und Warnfunktion. Als rechtliche Grundlage für Abmahnungen wird der § 323 BGB angesehen.
Abgemahnt werden kann beispielsweise unentschuldigtes Fehlen, die verspätete Meldung einer Erkrankung, Schlecht- oder Minderleistungen oder auch eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz.
Eine Abmahnung kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Mit Blick auf die spätere Beweislast sollte aber die Schriftform bevorzugt werden.
Als Beschäftigter kann man mit einer Gegendarstellung auf die Abmahnung reagieren, welche der Arbeitgebende zur Personalakte geben muss. Enthält die Abmahnung falsche Tatsachen, kann auch die Entfernung aus der Personalakte gefordert werden.
Eine Mitbestimmung des Betriebsrats muss nicht erfolgen. Auch Personalräte haben nur in einigen Bundesländern ein Beteiligungsrecht vor Ausspruch der Abmahnung. Jedoch kann man sich beispielsweise beim Betriebsrat über eine Abmahnung beschweren. Hält der Betriebsrat die Beschwerde für berechtigt, kann er beim Arbeitgeber auf eine Rücknahme der Abmahnung hinwirken.
Bei einer Abmahnung sollte man sich auf jeden Fall auch rechtlich beraten lassen. Als ver.di-Mitglied ist dies kostenlos möglich. Also gleich heute Mitglied werden.
