Am Dienstag haben die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsident*innen beschlossen, eine Pflicht zum HomeOffice per Verordnung zu erlassen.

Zuständig hierfür ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, welches vom Bundesminister Hubertus Heil geleitet wird.

Die „HomeOffice-Pflicht“ wird in einer neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung geregelt. Dort ist neben dem HomeOffice u. a. auch geregelt, dass Arbeitgebende zumindest medizinische Gesichtsmasken für die Beschäftigten zur Verfügung stellen müssen. Die Verordnung wird zunächst bis zum 15.03.2021 befristet.

In Paragraf 2 Abs. 4 ist geregelt: „Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwin- genden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.“

Damit sind Arbeitgebende verpflichtet HomeOffice anzubieten, wenn nicht zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen. Ohne Zustimmung des Beschäftigten ist HomeOffice auch weiterhin nicht möglich.

Den aktuellen Entwurf der Verordnung findet ihr unter: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/Regierungsentwuerfe/reg-sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Euer Arbeitgeber will trotzdem kein HomeOffice? Wendet euch an euren Betriebs- oder Personalrat und an eure Gewerkschaft. Zudem ist es möglich, sich an die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde wenden, für Nordwestmecklenburg beispielsweise an das Landesamt für Gesundheit und Soziales – LAGuS Abt. Arbeitsschutz und technische Sicherheit, Dezernat Schwerin.

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