Der Bundestag hat vergangene Woche beschlossen, eine betriebliche 3G-Regel am Arbeitsplatz einzuführen. Arbeitgeber und Beschäftigte müssen demnach beim betretenden der Dienststelle einen Genesenen-, Impf- oder Testnachweis erbringen. Die Regelung ist bis zum 19. März 2022 befristet. 

Ziel dieser Regelungen ist es, dass am Arbeitsplatz mögliche Infektionsketten unterbrochen werden. Es ist somit eine Maßnahme des Gesundheits- und Arbeitsschutzes. 

Die 3G-Regelungen gelten nicht für das HomeOffice, da dies keine Arbeitsstätten im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sind. 

Kontrolliert werden soll die 3G-Regelung durch den Arbeitgeber. Dieser kann die Kontrolle an Dritte delegieren, der Beschäftigtendatenschutz ist zu beachten. 

Hat der Arbeitgeber den Impf- oder Genesenennachweis einmal dokumentiert und kontrolliert, können Beschäftigte von den täglichen Zugangskontrollen ausgenommen werden. Nicht Geimpfte oder nicht Genesene müssen täglich einenden negativen Teststatus nachweisen. 

Wer sich weigert, einen 3G-Nachweis zu erbringen, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen, da die Arbeitsleistung dann nicht erbracht werden kann. 

Übrigens: Befristet bis zum 19.03.2022 wurde auch die HomeOffice-Pflicht wieder eingeführt.

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